Niederstwertermittlung nach Gängigkeit für Sonderbestände

Bei der Niederstwertermittlung nach Gängigkeit (Transaktion MRN2) auf Basis von Materialbelegen werden standardmäßig nur Bewegungen ohne Sonderbestandskennzeichen berücksichtigt, da das entsprechende Customizing nur die Angabe der zu berücksichtigenden Bewegungsarten vorsieht, nicht aber eine weiter gehende Differenzierung nach Sonderbestandskennzeichen.

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Aufgrund dessen können Materialien als nicht gängig eingestuft werden, obwohl es im Betrachtungszeitraum beispielsweise Wareneingänge zum Material in den Lieferantenbeistellbestand gegeben hat.

Möchte man solche sonderbestandsbezogenen Materialbewegungen bei der Gängigkeitsermittlung berücksichtigen, so muss dies im Rahmen einer Modifikation erfolgen, bei der die interne Tabelle für die Selektion der Materialbelege um die entsprechenden Sonderbestandskennzeichen ergänzt werden muss.

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